Feldbegehungen
Eine wichtige Quelle für archäologische Erkenntnisse sind Zufallsfunde und Feldbegehungen. Bei Feldbegehungen werden systematisch auf gepflügten Äckern, aus Maulwurfshügeln, im Grünland und aus den Wurzelstöcken umgestürzter Bäume Funde aufgesammelt, die an der Oberfläche liegen.
Das Graben nach vermuteten Funden ist nicht erlaubt und strafbar.
Dies gilt auch dann, wenn man mit einer Metallsonde eine Fundstelle ortet!
Betretungsrecht
Das Betretungsrecht ist bundesrahmenrechtlich im Bundesnaturschutzgesetz sowie im Bayerischen Naturschutzgesetz geregelt. Im Sinne des Gemeingebrauchs ist grundsätzlich das freie Betreten von allen Teilen der freien Natur (Privatwege, Feld und Flur sowie Wald) „zum Zwecke der Erholung“ erlaubt.
Es versteht sich von selbst, dass jedermann verpflichtet ist, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Feldbegehungen müssen verantwortungsbewusst und dürfen nur außerhalb der Vegetationszeit durchgeführt werden.
Eigentumsrecht
Die Fundstücke haben in der Regel keinen materiellen Wert, sind aber interessant, insbesondere für die Wissenschaft. Nach § 984 BGB gehören sie dem Entdecker und dem Grundstückseigentümer je zur Hälfte. Ein Bauherr erwirbt damit zu 100% Eigentum an den archäologischen Funden.
Weiteres
Sollten Sie eine noch exaktere Auskunft zu der aufgeführten Thematik benötigen, dann empfehlen wir Ihnen die Homepage des Landesamtes für Denkmalschutz unter ww.blfd.bayern.de.
Ansonsten setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Wir helfen Ihnen gerne, denn jeder Fund kann wichtig sein!
Peter Geldner
1. Vorsitzender ArLan
peter.geldner@arlan.de
08784 9679870